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   LG Lüneburg, 15.03.2022 - 3 T 55/21   

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https://dejure.org/2022,14074
LG Lüneburg, 15.03.2022 - 3 T 55/21 (https://dejure.org/2022,14074)
LG Lüneburg, Entscheidung vom 15.03.2022 - 3 T 55/21 (https://dejure.org/2022,14074)
LG Lüneburg, Entscheidung vom 15. März 2022 - 3 T 55/21 (https://dejure.org/2022,14074)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 49 GKG; § ... 39 Abs 1 GKG; § 28 Abs 2 GKG; § 44 Abs 1 WoEigG; Der Streitwert für die vom Wohnungseigentümer, der sich gegen eine Nachforderung richtet, erhobene Anfechtungsklage, ist anhand des 7,5fachen Betrages der Nachforderung zu bemessen, wenn nicht das Interesse aller Wohnungseigentümer geringer ist. Selbst wenn der anfechtende Wohnungseigentümer der Meinung ist, dass ihm ein Guthaben zustünde, ist dieses nur dann streitwerterhöhend, wenn er zugleich eine Beschlussersetzungsklage erhebt. Der Nennbetrag der Einzeljahresabrechnung ist nach Inkrafttreten des WEMoG zum 1. Dezember 2020 nicht mehr maßgeblich, sondern hat nur Relevanz für die Anfechtung eines Wirtschaftsplans.

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    7,5-fache Abrechnungsspitze ist streitwertmaßgebend (sehr zweifelhaft); §§ 39, 49 GKG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abänderung der Streitwertfestsetzung

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 171/11

    Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen:

    Auszug aus LG Lüneburg, 15.03.2022 - 3 T 55/21
    Dies gilt umso mehr, als dass auch schon nach altem Recht bei so formulierten Beschlüssen nach § 28 Abs. 5 WEG anspruchsbegründend nur über die Abrechnungsspitze beschlossen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 01. Juni 2012 - V ZR 171/11 -, Rn. 20, juris).
  • BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses

    Auszug aus LG Lüneburg, 15.03.2022 - 3 T 55/21
    Vor der Einführung des WEMoG zum 1. Dezember 2020 war das Interesse der beklagten übrigen Wohnungseigentümer für Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse über die Jahresabrechnung auf den Nennbetrag der Jahresabrechnung (ohne den auf den Anfechtungskläger entfallenden Anteil) festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Februar 2017 - V ZR 188/16 -, Rn. 4, juris).
  • AG Mettmann, 19.04.2021 - 26 C 1/21

    Wer bestimmt Ort der Eigentümerversammlung?

    Auszug aus LG Lüneburg, 15.03.2022 - 3 T 55/21
    Soweit die Wohnungseigentümer mit dem zweiten Teil des Beschlusses die Abrechnungsergebnisse sofort fällig gestellt haben, haben sie damit über die Einforderung von Nachschüssen gemäß § 28 Abs. 3 und zugleich auch gemäß Abs. 2 S. 1 WEG beschlossen (vgl. auch AG Mettmann, Urteil vom 19. April 2021 - 26 C 1/21 -, Rn. 31, juris).
  • BGH, 24.02.2023 - V ZR 152/22

    Anfechtung des gefassten Abrechnungsbeschlusses hinsichtlich

    Das Einzelinteresse des Klägers bestimme sich im Regelfall (lediglich) nach der ihm durch die Jahresabrechnung auferlegten Nachforderung (vgl. LG Lüneburg, ZWE 2022, 460 Rn. 10 ff.; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 14 Rn. 204 ff.; Greiner, Wohnungseigentumsrecht, 5. Aufl., § 13 Rn. 77; Elzer, ZMR 2022, 947, 948).
  • LG Frankfurt/Main, 08.08.2022 - 13 S 35/22

    Streitwert der Anfechtungsklage: Alte BGH-Rechtsprechung weiterhin maßgeblich

    Überwiegend wird demgegenüber darauf abgestellt, dass maßgeblich nun der Betrag der Abrechnungsspitzen sei (vgl. jüngst zusammenfassend LG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2022 - 3 T 55/21, juris mwN).
  • KG, 29.03.2023 - 10 W 33/23

    Maßgeblichkeit des "Angreiferinteresses" bei Streitwert für

    Soweit eine Reihe von Landgerichten die Rechtslage bislang zu Unrecht anders beurteilen, können ihre Entscheidungen unter anderem aus folgenden Gründen nicht überzeugen (vergleiche auch LG Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2022 - 3 T 55/21, ZWE 2022, 460 oder aus dem Schrifttum Elzer ZMR 2022, 947 ff.; anderer Ansicht im Schrifttum zum Beispiel Drasdo NJW-Spezial 2023, 97 ff.).
  • AG Hamburg-St. Georg, 20.03.2023 - 980b C 2/23

    Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen: Wie bestimmt sich das Gesamtinteresse?

    Die Beklagte bringt dagegen unter Berufung auf den Beschluss des LG Lüneburg vom 15.03.2022 - 3 T 55/21 (ZMR 2022, 995) vor, dass Streitgegenstand der Anfechtungsklage lediglich noch die Abrechnungsspitze sei, also der  Nachzahlungsbetrag, der mit einer Zahlungsklage geltend gemacht werden könnte; daraus ergebe sich ein Gesamtinteresse von nur 18.015,83 EUR (6.586,14 EUR für 2020, 11.429,63 EUR für 2021).
  • LG Dresden, 21.11.2022 - 2 T 441/22

    Streitwert bei Totalanfechtung eines Beschlusses nach § 28 WEG

    Daher wird auch die Auffassung vertreten, für die Berechnung des Gesamtinteresses nach § 49 GKG seien die Beträge der Nachforderungen und der Anpassung der Vorschüsse zu addieren (vgl. Dötzsch/Zschiesack/Schultzky, Das neue WEG-Recht, 2021, Kap. 14 Rn. 205 ff.; LG Lüneburg 15.3.2022 - 3 T 55/21, BeckRS 2022, 13374).
  • AG Köln, 12.10.2022 - 202 C 6/22
    Das Gericht vermag sich weiterhin nicht der entgegenstehenden Auffassung anzuschließen (Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 8. März 2022 - 2-09 S 45/21 -, ZMR 2022, 398; Landgericht Köln, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 29 T 44/22 -, ZMR 2022, 739; a.A. Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2022 - 3 T 55/21 -, juris).
  • AG Witten, 16.03.2023 - 25 C 6/22

    Der Streitwert für die Anfechtung einer Jahresabrechnung richtet sich nach der

    maßgebend ist (vgl. LG Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2022 - 3 T 55/21 -, ZMR.
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